Der Zweck dieser Zusammenfassung wird Ihnen einige praktische Anleitung für die Durchführung einer Privatplatzierung von Wertpapieren in übereinstimmung mit Regel 506 der Verordnung D: Dies ist nicht dazu gedacht, eine erschöpfende Abhandlung über das Wirtschaftsrecht oder rechtliche Beratung in Bezug auf ein konkretes Angebot, nur eine informelle Einführung in die Grundlagen des Reg. D privates Angebot.
I., Ein Überblick über die Wertpapierregulierung
Das Angebot und der Verkauf von Wertpapieren ist sowohl im Bundes-als auch im Landesrecht geregelt, und die dualen Regulierungsformen sind in vielerlei Hinsicht unabhängig voneinander. Mit anderen Worten, die Einhaltung des Bundeswertpapiergesetzes gewährleistet nicht unbedingt die Einhaltung des staatlichen Wertpapierrechts. Ferner können die Wertpapiergesetze von einem Staat zum anderen in materieller Hinsicht variieren.,
Im Allgemeinen konzentrieren sich die Wertpapiergesetze auf drei Variablen: (i) die zum Verkauf angebotenen Wertpapiere, (ii) die Parteien, die die Wertpapiere an Investoren anbieten und verkaufen, und (iii) die Offenlegung für Anleger.
Alle in den Vereinigten Staaten verkauften Wertpapiere müssen entweder bei der Securities and Exchange Commission („SEC“) und den zuständigen staatlichen Wertpapierbehörden registriert sein oder von den Registrierungsanforderungen befreit sein. Anders ausgedrückt gibt es drei Arten von Wertpapierangeboten: (i) registriert, (ii) befreit und (iii) illegal.,
Personen, die Wertpapiere anbieten und verkaufen, müssen im Allgemeinen nach Bundes-und Landesrecht als Broker-Dealer oder Vertreter/Vertreter registriert sein, obwohl eine Vielzahl von Ausnahmen von diesen Anforderungen besteht. Zum Beispiel ermöglicht die sogenannte „Emittentenfreistellung“ des Bundes Offizieren, Direktoren und Mitarbeitern des Unternehmens, das Wertpapiere ausgibt (der „Emittent“), seine Wertpapiere unter bestimmten Bedingungen direkt an Investoren ohne die Unterstützung eines Maklerhändlers zu verkaufen., Dennoch verlangen einige Staaten von Emittentenagenten, sich als Broker-Dealer zu registrieren oder andere materielle oder verfahrensrechtliche Anforderungen zu erfüllen. Die „Emittentenfreistellung“ unterliegt sehr spezifischen Bedingungen und Einschränkungen, daher ist sie für ein Unternehmen, das mehrere Angebote sponsert (d. H. Einen seriellen Syndikat), von begrenztem Wert.
II. Verordnung D und Regel 506
Die SEC verkündete 1982 die Verordnung D, um die Kapitalbeschaffungsbemühungen kleiner Unternehmen zu erleichtern., Die Verordnung D besteht aus acht Regeln (501 bis 508), von denen drei (504-506) transaktionale Ausnahmen von den föderalen Registrierungsanforderungen festlegen. Da die Ausnahme von Regel 506 die flexibelste und am weitesten verbreitete der drei Ausnahmen von der Verordnung D ist, konzentriert sich die nachstehende Diskussion ausschließlich auf Regel 506.
Regel 506 erlaubt es einem Emittenten, einen unbegrenzten Geldbetrag in einem privaten Angebot zu sammeln
von einer unbegrenzten Anzahl akkreditierter Anleger und bis zu fünfunddreißig (35) nicht akkreditierten
Investoren, die einen bestimmten Anspruchsstandard erfüllen., Da die Offenlegungspflichten weniger belastend sind, wenn ein Angebot nach Regel 506 auf akkreditierte Anleger beschränkt ist, sind die meisten Angebote nach Regel 506 aus diesem und anderen Gründen speziell als „nur akkreditierte“ Angebote strukturiert., Regel 501 (a) definiert acht Kategorien akkreditierter Anleger, darunter: (i) Direktoren, leitende Angestellte und Manager des Emittenten; (ii) natürliche Personen, deren Reinvermögen entweder einzeln oder gemeinsam mit einem Ehepartner 1 Million US-Dollar entspricht oder übersteigt (ohne den Wert eines Hauptwohnsitzes); und (iii) natürliche Personen mit einem Jahreseinkommen von mehr als 200.000 US-Dollar in jedem der beiden letzten Jahre (300.000 US-Dollar gemeinsam mit einem Ehepartner) und die vernünftigerweise das gleiche Einkommensniveau im laufenden Jahr erwarten.,
Die vielleicht einschränkendste Einschränkung nach Regel 506 ist das strikte Verbot der
allgemeine Aufforderung und Werbung. Mit anderen Worten, weder ein Emittent noch jemand, der im Namen eines
Emittenten handelt, darf jegliche Form öffentlicher Werbung (z. B. Fernsehen, Zeitungen,
Zeitschriften, Internet, Radio, öffentliche Seminare oder Telefonate) im Zusammenhang mit dem Angebot und Verkauf von Wertpapieren in einem Angebot nach Regel 506 verwenden. Ein Verstoß gegen dieses Verbot ist unheilbar und gefährdet die Regulation D Freistellung für das gesamte Angebot., Die häufigste Abwehrmaßnahme gegen ein solches Argument besteht darin, eine bereits bestehende materielle Beziehung zu jedem Anleger nachzuweisen. Eine Mitteilung, die auf dem Formblatt D eingereicht wird, muss spätestens fünfzehn (15) Tage nach dem ersten Verkauf eines Angebots nach Regel 506 elektronisch bei der SEC eingereicht werden. Es gibt keine föderale Anmeldegebühr.
III. State Blue Sky Compliance
Ein Emittent muss auch in jedem
– Staat, in dem seine Wertpapiere zum Verkauf angeboten werden, von den Registrierungsanforderungen befreit werden., Wertpapiere, die gemäß Regel 506 verkauft werden, gelten als „gedeckte Wertpapiere“, wie sie im National Securities Markets Improvement Act von 1996 („NSMIA“) definiert sind. Gemäß NSMIA, Staaten sind in vielerlei Hinsicht von der Regulierung gedeckter Wertpapiere ausgeschlossen, obwohl Staaten weiterhin Kündigungs-und Gebührenanforderungen auferlegen und auch staatliche Betrugsbekämpfungsregeln und Broker-Dealer-Lizenzanforderungen durchsetzen können., Dementsprechend besteht die staatliche Blue Sky-Konformität bei einem Angebot nach Regel 506 in erster Linie darin, spätestens fünfzehn (15) Tage nach einem Erstverkauf in diesem Staat ein Formblatt D beim Staat einzureichen und eine Anmeldegebühr zu entrichten. Einige Staaten verlangen auch, dass ein Formular U-2 (Consent to Service of Process) eingereicht wird, aber viele Staaten beseitigen diese Anforderung nach der Veröffentlichung und Annahme eines neuen Formulars D aus dem Jahr 2008, das dieselbe Einwilligung in den Dienst der Prozesssprache direkt in das Formular D selbst einbezog.
IV., Der Angebotsprozess
Da Private Placement Memoranda („PPMs“) im Laufe eines
– Angebots verteilt werden, sollte ein Emittent jede Kopie nummerieren und ein Verteilungsprotokoll führen, das jeden PPM und den Namen und die Adresse jedes Empfängers verfolgt. Dies ist eine Sicherheitsmaßnahme gegen einen
zukünftigen Anspruch der allgemeinen Aufforderung.
Interessierte Anleger schließen eine Zeichnungsvereinbarung und einen Fragebogen ab, in dem sie bestimmte Informationen offenlegen und dem Kauf der angebotenen Wertpapiere vertraglich zustimmen., Alle Zeichnungsunterlagen müssen nicht nur vom registrierten Vertreter, der den Verkauf durchführt, und seiner Broker-Dealer-Firma sorgfältig geprüft und genehmigt werden, sondern auch vom Emittenten, der letztendlich das endgültige Recht hat, jeden Anleger zu genehmigen oder abzulehnen. Wenn die Zeichnungsdokumente unvollständig sind, sollten sie sofort zum Abschluss an den Investor zurückgegeben werden. In einer Regel 506, die nur akkreditierten Anlegern offen steht, müssen alle Anleger entweder zum Zeitpunkt der Anlage akkreditiert sein oder der Emittent muss eine angemessene Grundlage für die Annahme gehabt haben, dass sie zum Zeitpunkt der Anlage akkreditiert waren., Emittenten verlassen sich in der Regel auf die Zeichnungsunterlagen, um den „angemessenen Basis“ – Test zu erfüllen, Daher ist es sehr wichtig, für jeden Anleger vollständige Zeichnungsdokumente einzureichen.
Eingehende Schecks und Abonnementdokumente sollten regelmäßig bei einem Sales Blotter angemeldet werden. Überprüfungen sollten auf Akzeptabilität überprüft und sofort gemäß den in der VEREINBARUNG beschriebenen Bedingungen verarbeitet werden., Wenn die Zeichnungsunterlagen eines Anlegers vom Emittenten formell genehmigt und akzeptiert wurden, sollte dem Anleger und seinem eingetragenen Vertreter unverzüglich eine schriftliche Bestätigung übermittelt werden. Der Emittent muss den Rechtsberatern regelmäßig Updates für den Verkauf von Blotter zur Verfügung stellen, damit Blue Sky Notice-Einreichungen rechtzeitig erfolgen können.
Bei einem typischen Notfallangebot (z. B. einem Minimum-Maximum-Angebot) müssen alle Angebotserlöse an Anleger zurückgegeben werden, wenn die angegebene Notfallquote nicht innerhalb der im PPM angegebenen Zeit erreicht wird., Das Treuhandkonto, auf das der Initial Offering-Erlös eingezahlt wird, muss ein getrenntes Bankkonto sein, das zum Wohle der Anleger geführt wird. Während des Treuhandzeitraums müssen alle Anlegerschecks an den Treuhandagenten zahlbar gemacht werden. Es gibt Einschränkungen, wie das Treuhandkonto eingerichtet werden muss und wie Treuhandfonds angelegt werden können. Diese Einschränkungen ergeben sich aus den SEC-Regeln 10b-9 und 15c2-4., Diese und andere Bedingungen der Treuhandvereinbarung werden in einer schriftlichen Treuhandvereinbarung zwischen dem Emittenten und dem Treuhandagenten festgehalten (manchmal ist ein leitender Makler-Händler Vertragspartei der Treuhandvereinbarung).
Nach fristgerechter Erfüllung der Treuhandbedingungen kündigt der Emittent den Treuhandagenten an, das Treuhandkonto zu kündigen,und der Treuhandagent übermittelt dem Emittenten Geld. Ab diesem Zeitpunkt können Angebotserlöse beim Emittenten eingehen und direkt auf das Betriebskonto des Emittenten eingezahlt werden., Nach Abschluss oder Beendigung des Angebots sollte der Emittent konzertierte Anstrengungen unternehmen, um seine Angebots-und Investorendokumentation im Falle einer Prüfung oder aufsichtsrechtlichen Überprüfung in einer Stammdatei zu organisieren und aufzubewahren.
Bitte zögern Sie nicht, Perkins Law unter 804.205.4152 oder bei weiteren Fragen zu kontaktieren oder ein Pauschalangebot für Ihr Angebot zu besprechen.